Namensrecht


Namensrecht Familienrechtskanzlei Martina Wolter Braunschweig

Namensänderung nach rechtskräftiger Scheidung

Sobald Ihre Ehe rechtskräftig geschieden worden ist, können Sie die Namensänderung beantragen. Rechtskräftig bedeutet, dass nach dem richterlichen Scheidungsbeschluss noch einen Monat lang die Möglichkeit besteht, gegen diesen Beschluss vorzugehen (ein sogenanntes Rechtsmittel einzulegen). Erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist oder die Ehegatten darauf verzichtet haben, Rechtsmittel einzulegen, ist die Scheidung rechtskräftig. Damit ist sie wirksam und unangreifbar. Der Scheidungsbeschluss wird daraufhin mit dem Rechtskraftvermerk versehen.

 

Ihre nächsten Schritte:

  • Namensänderung beim zuständigen Standesamt beantragen
  • Sie dürfen: Ihren Geburtsname wählen, oder einen Doppelnamen aus dem noch bestehenden Ehenamen und dem Geburtsnamen. Erlaubt ist gleichfalls, wieder einen früheren Ehenamen anzunehmen oder diesen mit dem Geburtsnamen zu koppeln.


Können Kinder den Namen nach Scheidung der Eltern ändern?

Dieses ist zunächst einmal nicht möglich:

Kinder, die aus einer Ehe hervorgegangen sind, behalten ihren Namen, unabhängig davon, ob der betreuende Elternteil seinen Namen nach der Scheidung ändern lässt oder nicht.


In nachstehenden Fällen verhält es sich anders:


Der betreuende Elternteil heiratet erneut und nimmt den

Namen des neuen Ehegatten an:

  • Das Kind kann diesen Namen annehmen oder auch einen Doppelnamen wählen (sogenannte „Einbenennung“).
    Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind ab dem fünften Lebensjahr dem zustimmt. Auch der andere Elternteil muss dem zustimmen, wenn das Kind seinen Namen trägt oder er das gemeinsame Sorgerecht ausübt.

  • Das Kind nimmt den Geburtsnamen eines Elternteils an:
    Dafür muss jedoch der andere Elternteil zustimmen.
    Ab dem fünften Lebensjahr muss das Kind dafür auch seine Zustimmung erteilen.
    Wenn der andere Elternteil seine Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen bzw. die Einbenennung zum Kindeswohl vornehmen.

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Namensrechte der Eheleute

Heutzutage besteht im deutschen Namensrecht keine Pflicht mehr zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens (Ehenamens): Sie sollen einen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen es jedoch nicht. Allein am Namen können Außenstehende nicht mehr erkennen, ob ein Paar verheiratet ist oder nicht.

Daraus ergeben sich für Sie folgende Möglichkeiten:

  • Die Eheleute wollen jeder den zum Zeitpunkt der Ehe geführten Namen behalten:
    Anlässlich der Heirat geben sie keine entsprechende Erklärung für einen gemeinsamen Namen ab.
  • Die Eheleute wollen einen gemeinsamen Ehenamen führen:
    Dieses erklären sie bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten. 
    Später kann die Erklärung nur noch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
  • Die Eheleute wollen einen Namen wählen:
    Bei der Wahl des Ehenamens bestimmen die Eheleute entweder den Namen des Mannes oder den Namen der Frau zum Ehenamen.
  • Die Wahl eines Doppelnamens zum Ehenamen ist ausgeschlossen:
    Damit will der Gesetzgeber die Gefahr von nicht mehr handhabbaren "Bandwurmnamen" in kommenden Generationen eindämmen.
    Einzige Ausnahme: In der Geburtsurkunde ist ein Doppelname eingetragen.
  • Geburtsname und – neu – angeheiratete Namen sind als Ehenamen in einer neuen Ehe zulässig: Dernige, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburts- oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. 
    Dieses ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären oder später durch öffentlich beglaubigte Erklärung nachzuholen.
    Die Erklärung kann widerrufen werden; eine erneute Erklärung ist nicht möglich.

 

Namensrecht der ehelichen Kinder verheirateter Eltern

Nachname


  • Führen die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen.
  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so können sie gegenüber dem Standesbeamten erklären, ob der Name des Vaters oder der der Mutter Geburtsname des Kindes sein soll.
  • Die Bildung eines Doppelnamens ist auch hier unzulässig.
  • Diese Erklärung gilt für alle weiteren Kinder aus der Ehe, sodass alle Geschwister einen einheitlichen Geburtsnamen erhalten.
  • Treffen die Eltern binnen eines Monats keine gemeinsame Bestimmung, überträgt das Familiengericht einem von beidem das Bestimmungsrecht.
  • Übt der so Berechtigte sein Recht nicht binnen einer vom Gericht bestimmten Frist aus, so erhält das Kind als Geburtsnamen den Namen des "Bestimmungsberechtigten".


Vorname

Ihnen als verheirateten Eltern steht in Ihrer elterlichen Sorge gemeinsam das Recht zu, den Vornamen Ihres Kindes zu bestimmen. Dabei sind Sie in ihrer Wahl weitgehend frei, müssen sich jedoch an folgende Grenzen halten:


  • Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes (zutreffend) wiedergeben:
    Auch die Verwendung eines ausländischen Vornamens fällt darunter.
    Bei geschlechtsneutralen oder regional unterschiedlich gebrauchten Vornamen ist nötigenfalls ein zweiter Vorname beizufügen.
  •  Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, gänzlich ungebräuchliche oder den Träger lächerlich machende Vornamen:
  • Beispiele aus der Rechtsprechung für unzulässige Vornamen: "Verleihnix", "Borussia", "Birkenfeld", "Möwe" oder auch "Lord".
  • Können sich die Eheleute nicht auf einen Vornamen einigen, überträgt das Familiengericht auf Antrag einem von beiden das Namensbestimmungsrecht.

Haben Sie Fragen zum Namensrecht? Sprechen Sie uns an.

Gern klären wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch auf, welche Möglichkeiten Ihnen und Ihren Kindern vor und nach der Ehe zur Verfügung stehen.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

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