Scheidungsfolgen-vereinbarungen


Scheidungsfolgenvereinbarung Familienrechtskanzlei Martina Wolter Braunschweig

Möglichkeiten einer vereinfachten Scheidung

Eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung wird in der Regel geschlossen, wenn für die Ehepartner mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass

  • dass die Scheidung der Ehe gewünscht ist oder
  • wenn sie sich bereits getrennt haben, ohne dass in beiden Fällen ein Ehevertrag vorliegt.

Diese ermöglicht meist ein vereinfachtes Scheidungsverfahren, die einvernehmliche Scheidung:

  • Der Vorteil der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung liegt in der Ersparnis von Zeit und Kosten durch geringere Gerichts- und Anwaltsgebühren gegenüber einem streitigen Gerichtsverfahren.
  • Nach Ablauf des Trennungsjahres kann einer der Ehepartner die Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht einleiten; der Scheidungsantrag muss aus prozessualen Gründen von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.
  • Gemeinsamer Anwalt: Der andere Ehegatte kann bei der einvernehmlichen Ehescheidung auf die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts verzichten und Kosten sparen, wenn er von einer eigenen Antragstellung absieht. Er muss dem Scheidungsantrag dann lediglich zustimmen.
  • Hinzu kommt, dass gemeinsam gefundene Lösungen auch häufig zu einer Entspannung der konfliktgeladenen Trennungssituation beitragen, die Kommunikation untereinander erleichtern und auf eine sachliche Verständigungsebene zurückgefunden werden kann.

Zusätzliche Regelungen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Vermögensauseinandersetzung

  • materielle Güter des ehemaligen Ehepaares, ggfs. Zuweisung gemäß Urteil, siehe Gütertrennung/Zugewinngemeinschaft
  • Unterhalt zum Ausgleich des Lebensstandards für die Zukunft oder
  • ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung aufgrund scheidungsbezogener Trennung
  • Versorgungsausgleich
  • Übertragung von Rentenpunkten auf das Versicherungskonto des anderen
  • Verlust des Ehegattensplittings (Steuerrecht)
  • Änderung des Sorgerechtes gemeinsamer Kinder
  • Änderung des Umgangsrechtes gemeinsamer Kinder
  • Änderung der bisherigen Wohnung (Zuweisung auf richterliche Anordnung), gleichgültig, wer Vertragspartner des Wohnungseigentümers oder dessen Bevollmächtigten ist
  • Kosten für rechtliche Vertretung (Rechtsanwalt), Gebühren für Gerichtsverfahren;
  • gegebenenfalls ist hier Prozesskostenhilfe möglich (auch für Sprachmittler)

Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt werden; z. B. kann ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschränkung auch auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden.


Haben Sie Fragen zur einverständlichen Scheidung?

Sprechen Sie uns darauf an! Gern klären wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über die Vor- und Nachteile derartiger Vereinbarungen auf.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

nach oben