Sorgerecht


Sorgerecht Familienrechtskanzlei Martina Wolter Braunschweig

Sie lassen sich scheiden - wer bekommt das Sorgerecht?

Wenn Sie als Vater und Mutter bei der Geburt Ihres Kindes verheiratet sind oder danach heiraten, steht Ihnen als beiden Elternteilen automatisch das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind gemeinsam zu. Heiraten Sie nicht, kann das Sorgerecht dennoch von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden. Dazu muss die Mutter eine Sorgeerklärung abgeben und den Vater auf diese Weise an der elterlichen Sorge beteiligen.

Der Gesetzgeber hat 2013 die Rechte des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters erheblich gestärkt: Im Wege eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens soll dieser auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge erreichen können. Voraussetzung ist , dass diese dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.


Das Sorgerecht umfasst:

  • die Sorge für die Person (Personensorge) des Kindes
  • die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
  • die Vertretung des Kindes in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten

Kurz: Das Sorgerecht umfasst alle Lebensbereiche des Kindes.

Insbesondere sind damit gemeint dessen Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und die Gesundheitsfürsorge für das Kind.

 

Wie wirkt sich die Trennung der Eltern auf das Sorgerecht aus?

Wenn Sie sich als Eltern trennen, wird das gemeinsame Sorgerecht der Eltern grundsätzlich nicht berührt.


Sie üben die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus.

  • Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft jedoch der Elternteil eigenverantwortlich für das Kind, bei dem es im Einverständnis mit dem anderen Elternteil lebt.
  • Eine gemeinsame Entscheidung für das Kind treffen getrennt lebende Eltern nur in den Bereichen, die für das Kind von wesentlicher Bedeutung sind - wie beispielsweise planbare Operationen,
  • die Wahl der Schulart oder ein längerer Auslandsaufenthalt des Kindes.

nach oben

 

Was passiert im Falle einer Scheidung mit dem Sorgerecht?

Auch hier ist Ihr gemeinsames Sorgerecht als Eltern grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, dass ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt. Das Gericht entscheidet dann nach Anhörung des Kindes und des Jugendamts, welches in gerichtlichen Sorgerechtsverfahren immer beteiligt ist.

 

Hinterfragt wird:

  • Entspricht die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil allein dem Wohle
  • des Kindes am besten?
  • Wer ist die Hauptbezugsperson des Kindes?
  • Wer kann das Kind persönlich, emotional und schulisch am besten fördern?
  • Wer kann die Beibehaltung der Beziehungen des Kindes zu anderen wichtigen

Bezugspersonen sicherstellen?

Wichtig zu wissen:

Das Gericht kann von Amts wegen, auch ohne einen Sorgerechtsantrag eines Elternteils, in die elterliche Sorge der Eltern eingreifen, wenn es beispielsweise durch das Jugendamt von einer akuten Kindeswohlgefährdung Kenntnis erlangt.

 

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Aufenthaltsbestimmungsrecht für minderjährige Kinder

Dieses ist der wesentliche Teil des Sorgerechts für Minderjährige. Im Alltag bedeutet das, derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat, wie oben beschrieben, sämtliche Belange des alltäglichen Lebens des Kindes zu regeln. Lediglich Entscheidungen, die für das Kind von wesentlicher Bedeutung sind, müssen Sie als Eltern gemeinsam regeln.

 

Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Können sich die getrennt lebenden Eltern nicht einigen, bei welchem Elternteil das Kind nach der Trennung leben soll, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden: Sie als Vater oder Mutter können beantragen, dass Ihnen dieser Teil der elterlichen Sorge übertragen wird.

  • Das Gericht beteiligt auch das Jugendamt am gerichtlichen Verfahren.
  • Nach Möglichkeit wird das minderjährige Kind - in Abwesenheit der Eltern und der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte - angehört. Maßstab ist immer das Kindeswohl.
  • Eine einvernehmliche Regelung ist nicht möglich:
  • Das Gericht überträgt einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt davon unberührt.

Scheidung und Sorgerecht: Das kommt auf Sie zu.

Eine Trennung oder Scheidung hat auf Kinder vielfältige Auswirkungen. Deshalb sollten Sie diese so schnell wie möglich mit uns besprechen. Gern empfehlen wir Ihnen auch kompetente Kooperationspartner, die Ihnen und Ihren Kindern helfen, nach Lösungen im Umgang mit alltäglichen Problemen zu suchen.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

nach oben