Umgangsrecht der Eltern       und Großeltern


Umgangsrecht Familienrechtskanzlei Martina Wolter Braunschweig

Wie wird der Umgang des Kindes geregelt?

Das Umgangsrecht ist im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es umschreibt im Familienrecht den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind. In manchen Fällen umfasst dieses auch das Recht Dritter auf Umgang mit dem Kind beziehungsweise des Kindes mit Dritten. Seine Durchsetzung erfolgt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Familiengericht. 

Ferner ist der Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts im BGB festgelegt.

 

Der Umgang  zwischen Kindern und Eltern

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Grundgedanke, dass das Kind zu seiner ungestörten Entwicklung des regelmäßigen Umgangs mit beiden Elternteilen bedarf, ausdrücklich niedergelegt. Dieses bedeutet, dass Ihr Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

Deshalb erlangt das Umgangsrecht dann eine praktische Bedeutung, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und/oder das Kind weder bei Ihnen als Mutter noch bei Ihnen als Vater lebt.

 

  • Im Falle der Trennung der Eltern folgt aus dieser expliziten Regelung die Pflicht für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen, zu fördern und jede Störung zu unterlassen.
  • Umgekehrt hat der andere Elternteil nicht nur das Recht auf Umgang, sondern auch eine Pflicht hierzu. Mit der Novelle des Kindschaftsrechts von 1998 wurde im BGB die Pflicht, die zuvor an zweiter Stelle stand, dem Recht vorangestellt.

 

Der Umgang mit nicht zusammen lebenden Elternteilen

Grundsätzlich steht es Ihnen frei, einvernehmlich einen Umgangsmodus festzulegen.

Können Sie sich über dessen Ausgestaltung nicht einigen, regelt das Familiengericht den Umgang verbindlich, z. B. im Fall der Umgangsverweigerung.

Maßstab für die Findung der konkreten Umgangsregelung ist das Kindeswohl,  sodass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kinde gänzlich zu unterbinden

(z. B. Kindesmisshandlung).

Der sorgeberechtigte Elternteil muss die Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil nicht nur zulassen, sondern soll den Kontakt positiv fördern.

Dem leiblichen (biologischen) Vater, dessen Kind mit den rechtlichen Eltern in einer (intakten) sozialen Familie lebt und der zu seinem Kind (bisher noch) keine enge persönliche Beziehung aufbauen konnte, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Umgangs- und Auskunftsrecht einzuräumen.

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Der Umgang mit Dritten und dem Kind - zum Wohl des Kindes

Eine Ausdehnung des Umgangsrechts auf Dritte ist nur eingeschränkt möglich, sofern es dem Wohl des Kindes dient.


Dieses betrifft:

  • Großeltern und Geschwister
  • Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils
  • Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Elternteils (wenn sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben)
  • Personen, bei denen das Kind in Familienpflege war
  • Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (wenn die Aufrechterhaltung der Bindung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist)

Bei den genannten Personengruppen geht der Gesetzgeber nicht davon aus, dass deren Umgang ohne weiteres in dem gleichen Maße im Interesse des Kindes liegt, wie dies bei den Eltern eines Kindes der Fall ist. Deshalb wird hier die sogenannte Feststellung der positiven Wirkung des Umgangs im Einzelfall verlangt.

Eine Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind gibt es für diese Personen nicht.

 

Begleiteter Umgang

Ist die Kommunikation zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern gestört, kann das Familiengericht in Ihrem Falle einen begleiteten Umgang anordnen. Unter Aufsicht von Fachkräften trifft das betroffene Kind den Elternteil, bei dem es nicht lebt, in einer geeigneten Einrichtung.


Fragen zu Ihrem Umgangsrecht? Sprechen Sie uns offen an.

Gern klären wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über Ihre Rechte und Pflichten auf.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.nach oben