Hintergrund: Haben Kinder in Deutschland Rechte?


Scheidung Familienbild zwischen  zwei Händen

Im „Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen“ (1989), kurz, der UN-Kinderrechtskonvention, werden in 54 Artikeln insgesamt 41 Kinderrechte definiert. Deutschland hat diese 1992 ratifiziert und unterzeichnet, dass es die Einhaltung und Stärkung dieser in 192 Ländern weltweit verankerten Rechte umsetzt. Alle fünf Jahre legt Deutschland darüber dem UN-Ausschuss einen Bericht vor.
In Deutschland gibt es einige Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Eintrag von Kinderrechten im Grundgesetz stark machen, z. B. das Aktionsbündnis Kinderrechte (Deutsches Kinderhilfswerk, Deutscher Kinderschutzbund, UNICEF Deutschland und Deutsche Liga für das Kind). Auch Kinderarmut und Kindergrundsicherung stehen im Fokus der Bundesregierung.

 

In 14 von 16 Landesverfassungen sind Kinderrechte inzwischen verankert. In Niedersachsen gilt seit 01. Juli 2009 Art. 4a der Landesverfassung: "Kinder und Jugendliche haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und gewaltfreie Erziehung. Wer Kinder und Jugendliche erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und Rücksichtnahme. Staat und Gesellschaft tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge. Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen."

Überblick der geltenden Grundrechte für Kinder

Im Artikel 6 GG stehen nur Aussagen über, nicht für Kinder

Damit stehen sie im Grundgesetz nach Art. 6 GG unter besonderem Schutz der staatlicher Ordnung: Die elterliche Pflege und Erziehung solle sich stets am Kindeswohl als oberster Priorität orientieren (Art. 6 GG, Abs.2). Das Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 24, 119 (144), sieht sie im Sinne der Art. 1, Abs. 1 und Art. 2, Abs. 1 GG als Persönlichkeiten mit eigener Menschenwürde, einem Anspruch auf Anerkennung und dem Recht auf Entfaltung ihrer Individualität an.

§ 1684 BGB: das Recht des Kindes zum Umgang mit den Eltern

 Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt im 4. Buch zum Thema Familienrecht Folgendes:

  • Verwandtschaftsverhältnisse
  • Unterhaltsansprüche
  • Umgangsrecht
  • „elterliche Sorgepflicht bzw. Sorgerecht“

Seit dem Jahr 2000 ist die körperliche Züchtigung in der Familie verboten (BGB § 1631, Abs. 2)

 

In § 1684 BGB wird in erster Linie das Umgangsrecht als eigenes Recht des Kindes geregelt: Gibt es Probleme, darf es sich kostenlos beim Jugendamt beraten lassen. Insbesondere geht es um die Umgang mit den Eltern (§ 1684 BGB), Großeltern, Geschwistern und sonstiger Bezugspersonen (§ 1685 BGB). Im Familienrecht wird deutlich zwischen dem Sorgerecht und dem Umgangsrecht unterschieden, auch, wenn beide das Kindeswohl zum Ziel haben. Alles, was Sie im Falle einer Scheidung über das zu regelnde Sorgerecht wissen sollten, können Sie dort auf meiner Seite lesen.

Das Umgangsrecht bestimmt allgemein das Recht, einen regelmäßigen Kontakt aufrechtzuerhalten; es ist freier gestaltbar als das Sorgerecht, das viele Vorschriften kennt.

 

Ich kann Ihnen Möglichkeiten aufzeigen, sich entweder vorher einvernehmlich und außergerichtlich auf seine Ausgestaltung zu einigen oder Sie vor dem Familiengericht vertreten.

Wichtig für Sie zu wissen: Es gibt keine allgemeingültige Vorgaben über Gestaltung oder Umfang des Umgangs.

Für das Kindeswohl gibt es drei Betreuungsmodelle:

  • Wechselmodell: Mutter und Vater übernehmen ca. hälftig Erziehungs- und Betreuungsaufgaben in ihrer jeweiligen Wohnung.
  • Nestmodell: Hier bleibt das Kind immer in der gleichen Wohnung / im gleichen Haus.
  • Residenzmodell: Es gibt einen Hauptstandort für das Kind.

nach oben

Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Hier werden bundeseinheitlich alle Leistungen für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene und deren Familien geregelt. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für die Leistungserbringung verantwortlich, Landes-(Jugend)ämter führen die Aufgaben durch (z.B. Beistandschaften, Beurkundungen etc.), freie Träger bieten u.a. Einrichtungen oder Dienste an.

 

Familienverfahrensgesetz (FamFG) – Übernahme des Cochemer Modells

1992 entwickelte Familienrichter Jürgen Rudolph am Cochemer Amtsgericht eine Vorgehensweise, um in Sorgerechts- und Umgangsverfahren eine Eskalation verhindern und den Dialog zwischen den Eltern zu ermöglichen: Die frühzeitige Intervention durch Mitarbeiter des Jugendamtes sollte helfen, ernsthafte Streitigkeiten vor, während und ggf. nach dem Scheidungs- oder Umgangsverfahren zu vermeiden. Das sog. Cochemer Modell wurde 2009 in das überarbeitete Familienverfahrungsgesetz (FamFG) in folgender Weise aufgenommen.

 

Bis heute gilt zum Schutz der Kinder:

 

  • Nach Antragsstellung auf Umgangs- oder Sorgerecht soll vom Gericht innerhalb von 14 Tagen ein Verhandlungstermin angesetzt werden
    (s. a. § 155 FamFG Vorrang- und Beschleunigungsgebot)
  • Für Konfliktlösungen werden Sachverständige hinzugezogen
    (s. a. § 36 a FamFG u.a. Mediation als Mittel)
  • Kinder und Eltern werden vor, während und evtl. nach dem Verfahren von Mitarbeitern des Jugendamtes oder Sozialen Dienstes betreut.
  • Erfolgt keine Einigung im Verhandlungstermin, wird den Eltern ein Beratungsgespräch angeordnet (innerhalb von 14 Tagen) (s. a. § 156 FamFG Hinwirken auf Einvernehmen)
  • Als Anwältin bin ich gehalten, mich in meinen Antragsschriften auf die wesentlichen, sachlichen Fakten zu konzentrieren.

nach oben

Loyalitätskonflikte und PAS (Parental Alienation Syndrome)

 

Die Leidtragenden einer Scheidung oder Trennung sind Kinder.

Bei Streitigkeiten um Sorge- und Umgangsrecht kann sich, als eine psychische Folge bei Kindern das sog. Parental Alienation Syndrome, PAS, entwickeln, umgangssprachlich, „Ich will Dich nicht mehr sehen!“.

Häufig kommen Ärzte und Therapeuten bei Kontaktunwilligkeiten oder Trennungsängsten und anderen psychischen Konflikten ins Spiel. Eine PAS entwickelt sich z. B. dann, wenn ein Kind vom betreuenden Elternteil in einen starken Loyalitätskonflikt getrieben wird. Der Umgang mit dem anderen Elternteil wird erschwert und das Kind entwickelt durch seinen Wunsch, den Kontakt zu behalten, Schuldgefühle.
Eltern sollten auch hier an die Kinderwünsche denken und nicht an sich selbst: Ihr Kind sollte wissen, das es den anderen ohne Schuldgefühle besuchen und Freude daran empfinden darf.

Ich stehe Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht in folgenden Angelegenheiten rund um die Grundrechte Ihrer Kinder zur Seite

  • Auskunftsrechte
  • Gerichtliche Maßnahmen (Familiengericht)
  • Verfahrensbeistand
  • Vermittlungsverfahren
  • Kontakt zu Jugendamt, Jugendhilfe, Familienhelfern
  • Sachverständigengutachten
  • Aufenthalt
  • Umgangsausschluss
  • Einstweilige Anordnungen
  • Verbleibensanordnung
  • Angelegenheiten des täglichen Lebens

 



Sie benötigen Beratung über Kinderrechte? Sprechen wir von Anfang an darüber.

Scheuen Sie sich nicht davor, mich rechtzeitig anzusprechen, damit wir uns gemeinsam um das Wohlergehen Ihres Kindes / Ihrer Kinder kümmern können.

 

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0531 - 40191 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@familienrechtskanzlei-wolter.de.

Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.